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Der § 118 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) benennt 3 Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In diesem Artikel wird festgestellt, dass Nacktwandern (oder eine vergleichbare naturistische Aktivität) keine einzige der 3 notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

Der § 118 OWiG

Das Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) OWiGenthält im ipng  § 118 eine wenig präzise, sehr interpretationsfähige Formulierung:

Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die zunehmende Beliebtheit des Nacktwanderns führt des öfteren dazu, dass uninformierte Bürger sich an Polizei oder Ordnungsbehörden wenden um zu fragen, ob Nacktwandern überhaupt erlaubt sei. Allerdings geben auch Ordnungsämter oder Polizeisprecher häufig die falsche Auskunft "Wenn sich jemand belästigt fühlt, schreiten wir ein!". Tatsächlich ist es völlig unerheblich, ob sich "jemand" belästigt fühlt. Es müssen schlicht alle 3 Voraussetzungen, die im § 118 genannt sind, erfüllt sein.

Warum Nacktwandern keine grob ungehörige Handlung ist

Die Handlung des Nacktwanderers ist das Wandern. Wandern ist sicher nicht ungehörig. Also kann eine Ungehörigkeit nur in dem Umstand begründet sein, dass man nackt wandert. Nackt zu sein ist ein Zustand und keine Handlung, aber Juristen pflegen gelegentlich auch einen Zustand als Handlung zu begreifen. Um weiter zu kommen, begreifen wir jetzt also juristisch den Zustand der Nacktheit als die Handlung, nackt zu sein.

Zur Nacktheit hat etwa die Katholische Kirche in dem aktuellen Fundamentalwerk zur neues Fenster katholischen Sozialethik, "Liebe und Verantwortung" von Karol Wojtyla, bekannter als Papst Johannes Paul II., festgelegt: "Weil Gott ihn geschaffen hat, kann der menschliche Körper nackt und unbedeckt bleiben und bewahrt unberührt seinen Glanz und seine Schönheit." Wo die Kirche von Glanz und Schönheit spricht, kann die auf christlichen Werten aufbauende, bundesdeutsche Gesellschaft nicht auf grobe Ungehörigkeit erkennen, nicht einmal auf einfache Ungehörigkeit!

Weiter führt die Katholische Kirche zur Nacktheit aus: "Unanständigkeit ist nur gegeben, wenn Nacktheit eine negative Rolle in Hinsicht auf den Wert einer Person spielt." Naturisten nehmen alle Rücksicht auf Mensch und Natur. Sie respektieren jeden Menschen in seiner persönlichen Individualität und werden den Wert eines Menschen niemals an einer körperlichen Eigenschaft oder daran messen, ob und welche Kleidung er trägt. Die Nacktheit eines Naturisten ist im Sinne christlicher Normen also in keiner Weise abwertend, daher auch nicht unanständig.

Die katholische Kirche stellt also fest, dass naturistische Nacktheit nicht unanständig ist. Der Ausdruck "grob ungehörig" im OWiG ist aus sprachlicher Sicht eine Verschärfung des Begriffs "ungehörig", dies wiederum eine Verschärfung des Wortes "unanständig". Demnach kann Nacktheit, da sie (laut katholischer Sozialethik) nicht einmal unanständig ist, erst recht nicht ungehörig oder gar grob ungehörig sein. Folglich kann sie auch keine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Warum Nacktwandern keine Gefährdung der Allgemeinheit ist

Kann Nacktwandern überhaupt eine Gefährdung für irgend jemand sein? Das hängt sicher vom Ort des Geschehens ab. Wenn sich Nacktwanderer auf einem verkehrsreichen Platz aufhalten, kann eine Gefährdung (für einzelne, nicht für die Allgemeinheit) darin bestehen, dass Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr abgelenkt werden. Die Schuld an ggf. eintretenden Unfällen liegt zwar dennoch beim unaufmerksamen Fahrzeuglenker, aber der Naturist könnte zu einer Gefährdung beigetragen haben.

Die menschliche Anatomie sollte für niemanden ein Geheimnis sein. Gefährlich, diese Anatomie kennen zu lernen, ist es auch nicht, selbst wenn es jemanden geben sollte, der sie noch nicht kennt. Kinder, die oft von anfragenden Bürgern als Grund für ihre Sorge genannt werden, müssen sie sogar lernen, spätestens im Kindergarten oder in der Schule.

Der britische Philosoph, Mathematiker und Pädagoge neues Fenster Bertrand Russell, einer der größten Geister des 20. Jhdts., kam zu der Erkenntnis: "Solange Kinder nicht auch bisweilen erwachsene Menschen nackt sehen dürfen, müssen die Kinder zwangsläufig das Gefühl haben, dass da ein Geheimnis ist, und wenn sie dieses Gefühl haben, werden sie aufgereizt und unanständig." Eine Gefahr für Kinder, aufgereizt und unanständig zu werden, besteht also genau dann, wenn ihnen das nackte Erscheinungsbild von Menschen vorenthalten wird.

Aber natürlich haben Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder und können bestimmen, ob, wann und in welcher Form sie ihren Kindern die menschliche Anatomie lehren. Deshalb geht aber trotzdem vom Anblick eines nackten Menschen keine Gefahr aus, denn auf ggf. aufkommende Fragen von Kindern sollten Erwachsene leicht Antworten finden.

Wir sind bereits zu dem Schluss gekommen, dass Nacktwandern in der Natur niemanden gefährdet, schon gar nicht die Allgemeinheit.

Da der Begriff "Gefährdung der Allgemeinheit" aber recht interpretationsfähig ist, deshalb sollen hier juristische Beispiele für die Verwendung dieses Begriffs zitiert werden:

  • Im ipng  StGB § 68c »Dauer der Führungsaufsicht« heißt es:
    ... "wenn eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist."
  • Im Urteil ipng  BVerwG 2 B 109.13 des Bundesverwaltungsgerichts, das einen mit Gewaltdelikten straffällig gewordenen ehemaligen Polizisten betrifft, heißt es in der Urteilsbegründung unter 2:
    "Die weitere Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter führe zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit, weil sie das Ansehen der Polizei beschädige."
  • Der Bundesgerichtshof spricht im Urteil Az.: 1 StR 633/53 von der
    ... "Feststellung der Gefährdung der Allgemeinheit bei der Entziehung der Fahrerlaubnis"
  • Besonders häufig wird der Begriff einer "Gefährdung der Allgemeinheit" bei Sexualstraftätern als Argument für eine Sicherheitsverwahrung verwendet, besonders wenn die Täter keine Reue zeigen und Therapien ablehnen.

Allen Anwendungen des Begriffs "Gefährdung der Allgemeinheit" in der juristischen Praxis ist gemein, dass damit eine ernste, latente Gefahr für Leib oder Leben von einem oder mehreren Menschen beschrieben wird - von einfacher Nacktheit wie sie bei einer Nacktwanderung oder einer nackten, sportlichen Aktivität stattfindet, geht aber keinerlei (ernste) Gefahr aus.

Folglich ist der Sachverhalt "Gefährdung der Allgemeinheit" durch einfache Nacktheit nicht erfüllt.

Warum Nacktwandern keine Belästigung der Allgemeinheit ist

Im rechtslexikon.net fand sich die Definition:

"Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung ist Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG, wenn sie geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Die Handlung muss geeignet sein, eine unbestimmte Personenmehrheit unmittelbar zu belästigen. Gleichgestellt ist eine Gefährdung der Allgemeinheit. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung kann z. B. in grundlosem Alarmieren von Polizei oder Feuerwehr, Verkehrsbehinderung, Störung erlaubter Filmvorführung liegen. Der Vorsatz des Täters muss die Ungehörigkeit ebenso wie die Eignung zur Belästigung oder Gefährdung und zur Beeinträchtigung der öff. Ordnung umfassen."

Diese Definition ist allerdings keine. Sie wiederholt nur (geringfügig ausführlicher), was ohnehin im Gesetzestext steht. Einzig der letzte Satz sagt aus, dass die Handlung nur dann eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn es sich um Vorsatz des Täters handelt.

Nacktwanderer und Nacksportler haben aber nicht den Vorsatz der Ungehörigkeit und nicht den Vorsatz, die Allgemeinheit zu gefährden oder zu belästigen, und nicht den Vorsatz, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Sie haben den Vorsatz, in natürlichem Outfit in der Natur zu wandeln und sich als Teil der Natur zu fühlen und zu verhalten.

Die ipng  wikipedia führt folgende Beispiele als "Belästigung der Allgemeinheit" auf:

  • Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses
  • Defäkieren auf der Straße
  • Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfütze
  • Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist
  • unzüchtiges Betasten eines anderen
  • Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt
  • unwahre Presseveröffentlichungen, die zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit führen können
  • scherzhafter, aber unwahrer Hinweis bei einer Flughafenkontrolle auf eine vermeintliche Bombe im Gepäck
  • Störung eines offiziellen Gelöbnisses der Bundeswehr

Bemerkenswert ist dabei, dass die "Allgemeinheit" bereits durch eine kleine, überschaubare Zahl von Menschen repräsentiert werden kann - im Falle des Spritzwasser verursachenden Autos handelt es sich wohl um nur wenige Betroffene, beim unzüchtigen Betasten wohl nur um eine einzige Person.

Im ipng  juraforum.de findet sich noch die allgemeine Definition der Belästigung:
"Als Belästigung bezeichnet man im weitesten Sinne das nachhaltige Einwirken eines oder mehrerer Subjekte (z. B. einer Person) oder Objekte (einer Sache) auf ein oder mehrere Subjekte (z. B. der Zielperson), wobei es grundsätzlich entscheidend ist, dass es vom Opfer als beeinträchtigend oder schädigend wahrgenommen wird."

Damit wird klar, was schon rein sprachlich anzumerken ist: Der Begriff der Belästigung (ebenso wie der einer Beleidigung) setzt ein aktives, vorsätzliches Handeln voraus, mit dem auf andere Personen unerwünscht eingewirkt wird. Durch die bloße Möglichkeit des Anblicks eines sich im übrigen völlig unauffällig verhaltenden, nackten Menschen ist ein solches aktives, vorsätzliches Handeln mit dem Ziel einer Belästigung nicht gegeben.

Aufgrund der zitierten Beispiele bleibt allerdings festzustellen, dass der Sachverhalt "Belästigung der Allgemeinheit" besonders schwer zu fassen ist und eine Wertung etwa des Nacktwanderns als solche durch einen konservativen Richter möglich erscheint. Das Fehlen eines aktiven, vorsätzliches Handelns mit dem Ziel einer Belästigung kann aber stets als sehr starkes Argument gegen eine solche mögliche Wertung verwendet werden.

Damit ist klar: Auch eine "Belästigung der Allgemeinheit" ist durch einfache Nacktheit nicht gegeben.

Warum Nacktwandern keine Beeinträchtigung der öffentl. Ordnung ist

Schon die zuvor zitierte "Definition" zur "Belästigung der Allgemeinheit"enthält Beispiele dafür, woraus eine "Beeinträchtigung der öff. Ordnung" bestehen kann: "z. B. in grundlosem Alarmieren von Polizei oder Feuerwehr, Verkehrsbehinderung, Störung erlaubter Filmvorführung".

Hier stellt sich allerdings die Frage, ob der Nacktwanderer mit seiner nackten Aktivität als der (vorsätzliche) Auslöser für einen unnötigen Anruf bei der Polizei zu betrachten ist oder ob die Ursache nicht in der fehlenden Informiertheit des anrufenden Mitbürgers über die Sitte des Nacktwanderns zu sehen ist. Da der Nacktwanderer nicht aktiv und vorsätzlich handelt, um die Polizeiarbeit zu stören, scheidet die erste Alternative aus. Für die unnötigen, dienst-störenden Anrufe bei der Polizei ist allein der Anrufer aufgrund seiner Unwissenheit und seiner darauf basierenden, herbei phantasierten und unzutreffenden Vermutungen verantwortlich.

Damit ist klar, dass einfache Nacktheit auch das Kriterium "Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung" nicht erfüllt.

Damit sind alle Voraussetzungen 1. bis 3. des OWiG § 118 nicht erfüllt, folglich liegt bei einfacher Nacktheit keine Ordnungswidrigkeit vor.

Warum in einer Geschlossenen Ortschaft abweichendes Recht gelten kann

Die öffentliche Ordnung wird nach einem Urteil des OLG Karlsruhe aber dann gestört, wenn Nacktivitäten innerhalb geschlossener Ortschaften durchgeführt werden (im damaligen Fall nacktes Joggen innerhalb der Stadt Freiburg). Die besonderen Verhältnisse in geschlossenen Ortschaften werden unter ↗ Ortssatzungen behandelt. Im übrigen stellt das Urteil des OLG Karlsruhe aus dem Jahr 2000 aber ohnehin einen besonderen Fall dar, der unter ↗ Urteile separat diskutiert wird.

Aussagen der Polizei und eines zuständigen Sachgebiets-Leiters

In einem Zeitungs-Artikel »Nacktwandern ist keine Belästigung« der  Westfälischen Nachrichten vom 18.10.2018 wird ein Polizeisprecher zitiert: So ungewöhnlich manchem diese Freizeitgestaltung auch erscheinen mag: Naturgenuss auf solche Art und Weise ist durchaus legitim. "Nacktwandern ist nicht unter Strafe gestellt", erklärte Polizeisprecher Rolf Werenbeck-Ueding auf WN-Anfrage. Unter gewissen Umständen könnte es sich allenfalls um eine Ordnungswidrigkeit handeln.

In diesem Sinne äußerte sich auch der zuständige Sachgebiets-Leiter in Senden. Die Zeitung WN: Das bestätigte auch Stefan Vorspohl. "Nacktwandern ist im Sinne des Gesetzes keine Belästigung der Allgemeinheit. Solange ausschließlich gewandert wird, ist nicht dagegen vorzugehen", fasste der Sachgebietsleiter "Bürgerservice und Ordnung" im Sendener Rathaus die Rechtslage zusammen.