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Im Rahmen der ipng Edathy-Affäre wurde zeitweise auch die StGBgenerelle Verkriminalisierung von Bildern nackter Kinder diskutiert. Inzwischen (Dezember 2014) ist die neue Fassung des § 201a StGB von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden, und zwar ohne die generelle Verkriminalisierung von Bildern nackter Kinder. Die Darstellung von Nacktheit von Kindern ist also auch fernerhin erlaubt. Zigtausende von Marien-Bildern mit dem nackten Jesulein auf dem Arm bleiben also legal: Tausende Kirchen und Museen müssen ihre Bilder und Statuen nicht verhängen. Millionen von Urlaubsfotos, die Kinder nackt am Strand oder im heimischen Garten spielend zeigen, bleiben ebenfalls legal. Allerdings wurden die Grenzen des Erlaubten etwas enger gezogen.

§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ["Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen" - Anmerkung des Verfassers] ist anzuwenden.

 

Der neue § 201a StGB schützt in Absatz (1) generell Menschen davor, dass

  • unbefugt Bildaufnahmen hergestellt oder übertragen werden, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen,
  • unbefugt Bildaufnahmen hergestellt oder übertragen werden, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen,
  • eine der o. g. Bildaufnahmen einer dritten Person zugänglich gemacht wird,
  • eine befugt hergestellte Bildaufnahme, die einem der Punkte 1 oder 2 entspricht, wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich gemacht wird.

Hier geht es also um Fotos, die Menschen in ihrer privaten Umgebung, also z. B. ihrer Wohnung, zeigen oder in einem bedauernswerten Zustand, z. B. im Rausch.

Absatz (2) sagt: Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Ob hier auch Nacktheit (z. B. am FKK-Strand, bei einer Nacktwanderung) betroffen ist, bleibt unklar und ist im Einzelfall zu klären. Ob von einem Bild "ein erheblicher Schaden für das Ansehen einer Person" ausgeht, ist ebenfalls eine wenig klare Formulierung. Es gilt aber in jedem Fall das Recht am eigenen Bild (§ 22 ["Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie"] KunstUrhG), dessen Verletzung allerdings keine Straftat ist, sondern nur zivilrechtlich belangt werden kann.

Absatz (3) sagt: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.

Hier wird also die Nacktheit von Kindern und Jugendlichen angesprochen: Die Herstellung mit dem Ziel eines Vertriebs gegen Entgelt und der Vertrieb solcher Bilder gegen Entgelt steht unter Strafe, ebenso der Erwerb solcher Bilder gegen Entgelt. Entscheidend, ob eine Straftat vorliegt, ist also das Verlangen oder Zahlen eines Preises. Das unentgeltliche Bereitstellen ist also erlaubt.

Im Absatz (4) werden dann ausdrücklich "Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen", ausgenommen.

Die Dokumentation der Entwicklung des Naturismus in der Geschichte und in der Gegenwart auf natury.de ist zweifelsfrei eine solche Berichterstattung. Damit entfallen auch die Einschränkungen des neuen § 201a StGB für natury.de.