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Übersicht

In Österreich werden sowohl im Sicherheitspolizei-Gesetz wie auch in den Landes-Polizeigesetzen z. T. etwas schwammige, nicht definierte Begriffe verwendet, die einen breiten Spielraum für Interpretationen lassen. Dieser Artikel dient dazu, die fraglichen Begriffe zu lokalisieren.

Unter Praxisfälle werden diese Begriffe durch Beispiele aus dem Rechtsalltag anschaulich gemacht. Nacktwanderungen oder ähnliche naturistische Aktivitäten sind nicht unter den Fallbeispielen.

In Österreich ist das Ordnungsrecht von vornherein durch zwei getrennte Polizeigesetze geregelt:

  • Das Sicherheitspolizei-Gesetz betrifft die öffentliche Sicherheit.
  • Die Landes-Polizeigesetze betreffen die öffentliche Ordnung,

Sicherheitspolizei-Gesetz

Das Sicherheitspolizei-Gesetz Landes-Sicherheitsgesetzbedroht "die Erregung eines berechtigten Ärgernisses", das "die öffentliche Ordnung stört" mit Strafe:

Strafbestimmungen

Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81. (1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Störung der öffentlichen Ordnung auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Störung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 3) verhindert werden kann.

(3) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
1. die Wegweisung des Störers vom öffentlichen Ort;
2. das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.

(4) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Störung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
2. einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Störung nicht wiederholt wird.

(5) Solange die Sachen noch nicht der Sicherheitsbehörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 4) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(6) Wird ein Verlangen (Abs. 4) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 4 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. Im übrigen ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Die relevanten Begriffe des Sicherheitspolizei-Gesetzes sind also

  • Störung der öffentlichen Ordnung
  • Erregung eines berechtigten Ärgernisses

wobei der einschlägige Paragraph beide Begriffe aneinander koppelt, sie also nicht einzeln betrachtet werden können.

Landespolizei-Gesetze

Beispiel: Landespolizei-Gesetz TirolLandespolizeigesetz

Wahrung des öffentlichen Anstandes

§ 11 Verbot

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.

§ 12 Polizeiliche Maßnahmen

Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,
a) Personen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b) Sachen abnehmen oder sicherstellen.

§ 13 Strafbestimmung

Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.

Beispiel: Landespolizei-Gesetz Wien

§ 1 WLSG Anstandsverletzung und Lärmerregung WLSG - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.08.2017

(1) Wer
1. den öffentlichen Anstand verletzt oder
2. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
3. eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Zum Zweck der Abstellung oder zur Vermeidung einer drohenden Fortsetzung ungebührlichen störenden Lärms können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gegenstände, mit denen der Lärm erregt wird, sicherstellen oder, sofern dies wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, in geeigneter Weise außer Betrieb setzen.

(3) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
1. dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Lärmerregung nicht mehr wiederholt werden kann, oder
2. demjenigen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, daß mit diesen Sachen die Lärmerregung nicht wiederholt wird.

(4) solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 3) an jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, welche die Sachen verwahren.

(5) Wird ein Verlangen (Abs. 3) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterläßt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 3 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen. In diesem Fall sind die sichergestellten Sachen zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.

(6) Weitergehende oder anderslautende landesgesetzliche Vorschriften betreffend Lärmerregung bleiben unberührt.

Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/wlsg/paragraf/1

§ 3 WLSG Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs WLSG - Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.08.2017

(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:
Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten
1. in unzumutbarer Weise belästigen, insbesondere wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird, oder
2. beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
3. beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen, und wenn es entweder nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten oder in einem vom Verursacher offenbar nicht mehr kontrollierbaren Rauschzustand gesetzt wird.

Relevante Begriffe sind hier

  1. der Öffentliche Anstand, der verletzt wird durch Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit 
  2. ungebührlicher öffentlicher Lärm (zusammengefasst unter 5.)
  3. Animierung zu Handlung oder Duldung von Handlungen der sexuelle Sphäre (zusammengefasst unter 5.)
  4. unzumutbare Belästigung beim Zugang oder der Nutzung öffentlicher Einrichtungen (zusammengefasst unter 5.)
  5. unzumutbare Belästigung

In Hinblick auf Nacktwanderungen ist hier der Punkt 1. besonders zu untersuchen, zumal er die "allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit" referenziert, die sicher auch in Österreich dem Wandel der Zeit unterliegen und daher stets zeitnah zu hinterfragen sein wird.

Relevante Begriffe

Die relevanten Begriffe des österreichischen Polizeirechts insgesamt sind also

  • Störung der öffentlichen Ordnung
  • Erregung eines berechtigten Ärgernisses
  • Verletzung des öffentlichen Anstandes
  • Unzumutbare Belästigung

Beachtenswert bleibt, dass diese Begriffe z. T. paarweise im Gesetz genannt werden, also beide erfüllt sein müssen, damit der entsprechende Paragraph angewandt werden kann:

§ 81 SPG: Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört,...

Um zu prüfen, inwieweit Nacktwandern oder ähnliche Aktivitäten mit diesen Begriffen in Verbindung gebracht werden können, betrachten wir, soweit verfügbar, definierende Texte sowie einige Praxisfälle aus der österreichischen Justiz.