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Die rechtliche Situation in Frankreich bzgl. Nacktheit Code pénalbeim Wandern oder beim Sport in freier Natur ist geprägt durch eine verbreitete Unsicherheit. Diese liegt begründet in der wenig eindeutigen Begriffsbildung des maßgeblichen Artikels im Strafgesetzbuch (Code pénal):

Strafrecht Abschnitt 222-32

Sexuelle Zurschaustellung, die anderen gegenüber an einem öffentlich zugänglichen Ort verübt wird, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe bis 15.000 EURO bestraft.

Der Begriff der „sexuellen Zurschaustellung“ ist nicht eindeutig definiert und wird folglich uneinheitlich interpretiert. Während etwa in Deutschland ausdrücklich von „sexuellen Handlungen“ oder dem Vorliegen eines subjektiv „erstrebten sexuellen Lustgewinns“ die Rede ist, kann unter „Zurschaustellen“ auch einfache Unbedecktheit der Geschlechtsorgane ohne sexuelle Motivation verstanden werden. Die (ältere) Rechtsgeschichte enthält dazu auch Beispiele.

Zu erwähnen ist noch das kommunale Ordnungsrecht, nach dem es dem Bürgermeister einer zuständigen Gemeinde obliegt,

Die Zulassung oder das Verbot, FKK an einem Strand zu betreiben, zu erlassen.

Eine Zulassung von FKK kann durch Autorisierung oder durch Tolerierung erfolgen.

 

Rechtspraxis

Der Abschnitt 222-32 betrifft nach verbreiteter juristischer Auffassung und Praxis:

  1. Einfache Nacktheit außerhalb von FKK-Plätzen (z. B. nacktes Sonnenbaden auf einem Parkplatz).
  2. Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit (z. B. Masturbation am Strand vor den Augen Minderjähriger).

Aufgrund der recht wenigen Rechtsfälle, die in den letzten Jahrzehnten aufgekommen sind, erscheint Frédéric Picard, Anwalt und Naturist in Frankreich, auf seiner Website unter dem Titel Droit et Naturisme http://www.naturismedroit.net für eine tatsächliche Verurteilung nach 222-32 heutzutage das Vorliegen zweier Voraussetzungen erforderlich:

  1. Unbedecktheit der Sexualorgane (wozu aber die weibliche Brust nicht gehöre),
  2. Eine gewisser Vorsatz, eine Provokation auszulösen.

Als Belege für seine Einschätzung führt er u. a. die Beispiele an:

A Den Freispruch von Femen-Aktivistinnen, die mit entblößtem Oberkörper mit aufgemalten Sprüchen auftraten.

B Die Verurteilung einer Femen-Aktivistin, die die mit entblößtem Oberkörper am Weihnachtsvorabend in einer Kirche eine blutige Tierleber als Symbol einer Fehlgeburt in die Krippe gelegt hat. Hier hat nach Meinung von Frédéric Picard der Umstand, dass die Handlung in einer Kirche stattfand und die Glaubenswerte der anwesenden Christen berührte, wesentlich dazu beigetragen, dass es zu einer Verurteilung kam.

C Den Freispruch eines Autofahrers, der total nackt in seinem Auto in eine Polizeikontrolle geriet, der aber zu seiner Verteidigung angab, aufgrund körperlicher Neigung zum Schwitzen dem Bedürfnis gefolgt war, seine Kleidung abzulegen. Auch ein Vorsatz der Provokation konnte ihm nicht unterstellt werden, da er natürlich nicht freiwillig in die Polizeikontrolle gefahren sei.

D Den Freispruch eines Autofahrers, der auf einem wenig frequentierten Parkplatz an einer Nebenstraße ein kleiderfreies Sonnenbad nahm.

Auf der Website http://lci.fr des Medienunternehmens LCI wird der Fall eines Nacktwanderers geschildert, der sich 2013 seitlich in die Büsche schlug, um einer entgegen kommenden Frau den unmittelbaren Ablick seines nackten Körpers zu ersparen. Die Frau erstattete trotzdem Anzeige, aber das Gericht verurteilte den Nacktwanderer nicht. Auch hier fehlte offensichtlich der Vorsatz, eine Provokation auszulösen.

LCI stellt auf derselben Seite aber auch klar, dass etwa Nacktsein zu Haus oder im eigenen Garten dann unter den Strafrechts Abschnitt 222-32 fallen könne, wenn diese Nacktheit aus einer gegenüber liegenden Wohnung oder vom Nachbargrundstück oder von der Straße aus beobachtbar sei.

Zusammenfassend stellt Frédéric Picard zum Thema Nacktwandern/ Nacktsport auf seiner Website fest:

  1. Es besteht keine völlige Abwesenheit von Risiken. Das heißt, nach der Tendenz der gegenwärtigen Rechtsprechung (die nur festgestellt werden kann, ohne den Gesichtspunkt zu teilen) ist das Vergehen konstituiert, und es gibt keine Gründe zu unterscheiden zwischen FKK-Wanderer, FKK-Schwimmer, FKK-Sonnenbader usw. Die Orte des Geschehens sind in jedem Fall "öffentlich zugänglich" im Sinne von Artikel 222-32.
  2. Aber das Risiko einer Bestrafung scheint begrenzt zu sein: Nach unserem Wissen gab es keinen Fall einer veröffentlichten Entscheidung oder eines Zeitungsartikels zum Thema Randonue, vielmehr scheint das Thema sich über die Jahre ruhig zu entwickeln.

Dieses Fehlen von Rechtsstreitigkeiten kann vielleicht mit drei Gründen erklärt werden:

  • eine gewisse Veränderung der Mentalitäten, so dass Wanderer, die entsetzt genug sind, um sich zu beschweren, immer seltener werden,
  • vielleicht ein gewisser Mangel an Enthusiasmus der Polizei, Leute zu verfolgen, die die öffentliche Ordnung nicht allzu sehr stören,
  • schließlich die Vorsichtsmaßnahmen, die von Wanderern selbst ergriffen werden: Auftreten nur an weniger frequentierten Orten und Spitzenzeiten zu vermeiden, oder sogar Kleidung mit sich zu tragen, um sich bei Begegnungen mit anderen Wanderern notfalls bekleiden zu können.

So hatte im Sommer 2009 eine Wanderung um die "Domaine de la Sablière" die Gendarmerie auf den Plan gerufen. Die Gendarmen kamen und beschlossen nach Diskussionen mit den Protagonisten schließlich, nicht zu intervenieren. Die Wanderung verlief reibungslos. Das bedeutet natürlich nicht, dass das Risiko eines Eingreifens nicht mehr besteht, aber es ist ein Präzedenzfall, der es verdient, genannt zu werden.