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Übersicht

Im Ordnungsrecht ist Nacktheit nur vereinzelt als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen, nämlich in einigen Ortssatzungen.

Aus dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) wird gelegentlich der § 118 zitiert, wenn es um nackte Aktivitäten geht. Dieser Paragraph wird im Artikel über das OWiG ausführlich betrachtet.

Das Ordnungsrecht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, Gesetzedie der Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Das Ordnungsrecht lässt sich dabei in das allgemeine und das besondere Ordnungsrecht (sog. Sonderordnungsrecht) unterteilen.

Das allgemeine Ordnungsrecht betrifft das Polizeirecht, also die Materie der ipng Gefahrenabwehr, und zwar der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung:

  • Öffentliche Sicherheit meint sowohl den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen als auch den Schutz des Einzelnen (also der Individualrechtsgüter des Bürgers) und damit den Schutz der gesamten geschriebenen Rechtsordnung.
  • Öffentliche Ordnung meint hingegen all diejenigen Verhaltensweisen, die nicht durch Rechtsnormen umfasst sind, aber trotzdem für ein gedeihliches menschliches Zusammenleben unerlässlich sind.
  • Eine Gefahr ist ein durch eine beliebige Ursache eingetretener ungewöhnlicher Zustand, in welchem nach konkreten Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. 

Das sog. Sonderordnungsrecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen, die entweder der besonderen Gefahrenabwehr dienen oder für besondere Gebiete Ordnungsvorschriften enthalten. Zum besonderen Ordnungsrecht gehören unter anderem deshalb:

  • Abfallrecht
  • Ausländerrecht
  • Bauordnungsrecht
  • Brandschutzrecht und Katastrophenschutzrecht
  • Fischereirecht und Forstrecht
  • Gaststättenrecht und Gewerberecht
  • Handwerksrecht
  • Immissionsschutzrecht
  • Presserecht
  • Versammlungsrecht [als lex specialis zum allgemeinen Polizeirecht]

Quelle: ipng juraforum.de

Das Ordnungsrecht ist großenteils Sache der Bundesländer. Darüber hinaus pflegen aber auch Kreise, Städte und Gemeinden ihr Ordnungsrecht in sog. Satzungen festzuschreiben, z. B. Konkretisierungen des Rechts zur Öffentlichen Ordnung in Orts-Satzungen. Damit in einem Bundesland nicht von Ort zu Ort völlig andere Ortssatzungen existieren, geben manche Landesregierungen (z. B. Niedersachsen) Empfehlungen an die Kommunen, in denen Muster-Satzungen enthalten sind - die allerdings für die Kommunen nicht bindend sind.

Obwohl das Ordnungsrecht in Deutschland also durch Länder und Kommunen geprägt wird, gibt es doch ein bundesweit geltendes Gesetz, das bestimmte Verstöße gegen das Ordnungsrecht als Ordnungswidrigkeit einordnet und diese mit Bußgeldern (die keine Bestrafung sind) belegt: Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Für unsere Fragestellung nach Regelungen, die nackte Aktivitäten in der Öffentlichkeit betreffen (Nacktwandern, Nacktsport, usw.) sind zu betrachten:

In allen anderen ordnungsrechtlichen Konstrukten wird dieser Sachverhalt nicht behandelt.