Die Grundlage für das Strafrecht in Deutschland ist das Strafgesetzbuch (StGB).
Hier gibt es 2 Paragraphen, die sich mit Nacktheits-Delikten auseinandersetzen:
§ 183
Exhibitionistische Handlungen
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.
Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.
Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die Handlung erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.
Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).
Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden.
Quelle: Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin
Nach einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1998 (BayObLG (2. Strafsenat), Urteil vom 16. Juni 1998 – 2 St RR 86/98, NJW 1999, 72) ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland nicht strafbar.
Quelle: de.wikipedia.org
§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Der Begriff des öffentlichen Ärgernisses ist damit ausdrücklich an eine sexuelle Handlung gebunden, nicht an bloße Nacktheit.
Folgerung: In Deutschland ist das Strafrecht auf bloße Nackheit (wie bei Nacktsport, Nacktwandern usw.) nicht anwendbar.
Hinweis auf einige Nachbarländer: Diese Einschränkung des Begriffs "Öffentliches Ärgernis" auf sexuell begründete Straftaten gilt in einigen unserer Nachbarländer nicht. In der Schweiz und in Luxemburg z. B. wird "Störung der Nachtruhe durch grölende Betrunkene" auch als Öffentliches Ärgernis deklariert.