Zur Sicherstellung der Öffentlichen Ordnung verabschieden die Kommunen (mindestens zwei) sog. Ortssatzungen, in denen Regeln für das Zusammenleben der Menschen (Hauptsatzung) sowie Regeln für den kommunalen Haushalt (Haushaltssatzung) festgeschrieben sind. Damit nicht von einem Ort zum benachbarten völlig verschiedene Ortssatzungen beschlossen werden, geben einige Landesregierungen Empfehlungen an die Kommunen aus; dies ist zum Beispiel bei der Landesregierung von Niedersachsen der Fall.
In der dortigen Schrift " Wegweiser für Sicherheit und Ordnung in Städten und Gemeinden" (PDF) heißt es z. B.:
Belästigung der Allgemeinheit
3.1 Sachverhalt
Belästigungen der Allgemeinheit können sein z. B. Nacktgehen, die Bedürfnisverrichtung auf der Straße, laute Äußerungen obszönen Inhalts auf der Straße, Beschriften von Gebäuden (soweit nicht schon eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt ist), Umdrehen eines Wegweisers, aggressives Betteln.
3.2 Ordnungswidrigkeit
Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
3.3 Maßnahmen
- Unterbinden nach dem NGefAG, z. B. durch Platzverweis bis hin zur Ingewahrsamnahme.
- Verwarnungsgeld.
- Ordnungswidrigkeitenanzeige.
3.4 Zuständigkeiten
Verwaltungsbehörden / OWi-Behörden / Polizei.
Bemerkenswert ist, dass in der Schrift der Landesregierung behauptet wird, Nacktgehen könne eine Belästigung der Allgemeinheit sein, dass dies aber nicht juristisch begründet wird, und dass auch nicht geprüft wird, ob Nacktgehen eine grob ungehörige Handlung und ob sie geeignet sei, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Trotzdem droht die Schrift Maßnahmen an bis hin zur Ordnungswidrigkeitenanzeige - obwohl nicht geprüft wird, ob alle drei notwendigen Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit erfüllt sind. Das ist für eine Schrift des Nds. Innenministeriums bemerkenswert lückenhaft bzw. laienhaft.
Dennoch sind einige Kommunen der Empfehlung der Landesregierung gefolgt und haben das "Nacktgehen" in ihrer Ortssatzung mit einem Bußgeld belegt - unabhängig davon, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder nicht. Als Verbot, das innerhalb einer Ortssatzung formuliert wurde, ist maßgeblich für die Verhängung eines Bußgeldes nicht das OWiG sondern (im Beispiel Niedersachsen) das NGefAG (Niedersächsische Gefahren-Abwehr-Gesetz).
In anderen Bundesländern mögen die Verhältnisse ähnlich sein. Deshalb raten wir grundsätzlich dazu, innerhalb geschlossener Ortschaften Nacktheit zu vermeiden, es sei denn, es liegt eine entsprechende Erlaubnis oder Einladung vor.
An kommunalen Gewässern (Seen, Teichen, Flussufern...) können die Verhältnisse durchaus abweichend vom allgemeinen Ortsrecht geregelt sein oder abweichende Verhaltensweisen geduldet werden, so dass hier etwa nacktes Baden oder nacktes Treiben am Strand/ auf der Uferwiese erlaubt oder geduldet sein können. Hierzu sollte man sich vor Ort informieren oder den Gepflogenheiten anpassen.