Österreichische Internet-Artikel sprechen mehr oder weniger einheitlich davon, in Österreich sei das Nacktwandern erlaubt, aber nicht auf stark frequentierten Wegen. Die Polizei spreche von einer "Grauzone". Beispiele:
Bei allen diesen Quellen wird keine Aussage darüber getroffen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Aussage gemacht wird, oder ob sie lediglich die persönliche Ansicht des Autors/ der Autorin darstellt.
Wir haben die relevanten Begriffe des österreichischen Polizeirechts auf juristische Praxisfälle hin im Internet recherchiert. Unter den Ergebnissen ist allerdings kein Fall von Nacktwanderern sondern nur der eines jungen Mannes, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Nacktspaziergang machte. Alle anderen Beispiele betreffen völlig andere Vorfälle und dienen nur dazu, die jeweiligen, abstrakten Rechts-Begriffe mit Leben zu füllen.
Als Anstandsverletzung wird in Österreich ein Verhalten bezeichnet, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt. Das Zeigen eines solchen Verhaltens ist verwaltungsrechtlich strafbar, die Strafnormen werden in den jeweiligen Landespolizei- bzw. Landessicherheitsgesetzen der Bundesländer in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafgesetz geregelt. Als Voraussetzung zur Strafbarkeit gilt, dass das strafbare Verhalten in der Öffentlichkeit, also in einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis geschieht. Das heißt, dass über den Kreis der Beteiligten hinaus, andere Personen die Möglichkeit haben, das Verhalten wahrzunehmen. Als Beispiele für Anstandsverletzungen gelten z. B. das Urinieren in der Öffentlichkeit, das Skandieren der Parole „A.C.A.B.“ oder das Zeigen des Stinkefingers. Die Ahndungen von Anstandsverletzungen werden in erster Linie durch Organe der Bundespolizei durchgeführt bzw. in die Wege geleitet. Als Mindeststrafe gilt die Ausstellung einer Organstrafverfügung. Von der Anstandsverletzung zu unterscheiden ist die Ordnungsstörung.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Anstandsverletzung
Beispiel: Stadt Salzburg
Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer (...] öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Brunnen, Sitzbänke oder Unterstände in anstößiger Weise nützt, etwa indem andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Einrichtungen, soweit ein solcher in Betracht kommt, gehindert werden.
Kommentar des Zeitungsreporters: Man versteht, dass damit Punks, Bettler_innen und Rucksacktourist_innen gemeint sind.
Quelle: http://www.augustin.or.at/zeitung/tun-und-lassen/die-anstandsverletzung.html
Beispiel: Steiermark
Am 26. Juli 2009 beobachtet der 19-jährige Hans Sporer bei einem Zeltfest in Frohnleiten in der Steiermark um halb vier in der Früh einen Polizeieinsatz. Einige Tage später erhält er eine Strafverfügung folgenden Inhalts: «Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben einer Amtshandlung der Polizei als Unbeteiligter beigewohnt und neben den Beamten und den beteiligten Personen einen Darmwind (Furz) gelassen, was unter den Anwesenden zu großem Gelächter geführt hat.» Strafe: 50 Euro. Bei einem Zeltfest in Frohnleiten in der Steiermark um halb vier in der Früh.
Quelle: http://www.augustin.or.at/zeitung/tun-und-lassen/die-anstandsverletzung.html
Beispiel: Linz
Weil ein LASK-Fan beim Linzer Derby gegen Blau-Weiß-Linz am 29. Juli im Paschinger Waldstadion einen Polizisten mit "Oida" ansprach, wurde er zu 100 Euro verurteilt. Das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht bestätigte den Schuldspruch am Freitag, ließ dann aber bei der Strafe Milde walten.
Der Beschuldigte befand sich am 29. Juli 2016 wegen eines aufrechten Stadionverbotes mit einigen Freunden außerhalb des Stadions. Er hatte vor dem Spiel ein Plakat mit der Aufschrift "Sektion Stadionverbot" über ein Werbeplakat gehängt. Da nach Ansicht der Polizei durch das Plakat die Stimmung unnötig aufgeheizt wurde, forderten Beamte die Fangruppe auf, es abzunehmen.
Schließlich riss ein Beamter das Plakat herunter, der Beschuldigte packte dieses auf der anderen Seite und zerrte daran. "Lassen Sie das los, Oida", sagte daraufhin der Fan zum Polizisten und wiederholt das Wort "Oida" mehrmals. Deshalb wurde der Mann von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verdonnert. Die Begründung lautete, er habe den öffentlichen Anstand durch die abschätzige Äußerung verletzt.
Quelle: heute.at
Folgerung: Auf "Verletzung des öffentlichen Anstands" wird bereits bei Bagatellen erkannt. Ob die Einordnung des Nacktwanderns in diese Kategorie erfolgen kann, lässt sich kaum voraussagen.
Als Ordnungsstörung (eigentlich: Störung der öffentlichen Ordnung) wird in Österreich ein strafbares, besonders rücksichtsloses Verhalten bezeichnet, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Als rücksichtslos kann ein Verhalten bezeichnet werden, das die im Zusammenleben erforderliche Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen lässt. Anders gesagt ist es jenes Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird. Es wird jedoch "besondere" Rücksichtslosigkeit gefordert, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Wer andere bei Ausübung bzw. Inanspruchnahme ihrer grundrechtlich gewährleisteten Rechte stört, handelt in aller Regel besonders rücksichtslos. Wer z.B. friedliche politische Veranstaltungen stört oder andere an der Religionsausübung stört, verhält sich tatbildlich.
Weitere Beispiele für besonders rücksichtsloses Verhalten:
- Beschimpfungen
- lautes Schreien, Schimpfen und Randalieren
- Schreien und Gestikulieren gegenüber Exekutivbediensteten, wenn das Verhalten nicht als "Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen" gem. § 82 SPG gewertet werden kann
- das Betreten der Sitzflächen von Parkbänken mit Straßenschuhen
Solches Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach dem § 81 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) dar.
Gemäß Verwaltungsstrafgesetz besteht im Fall des Vorliegens einer Ordnungsstörung die Möglichkeit der Festnahme, und zwar dann, wenn der Störer bei seinem Verhalten auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder versucht, sie zu wiederholen. Von einer Festnahme haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aber abzusehen, wenn dies durch ein gelinderes Mittel verhindert werden kann.
Die gelinderen Mittel bestehen darin, entweder den Störer vom öffentlichen Ort wegzuweisen oder Sachen sicherzustellen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungsstörung
Beispiel: Nackter spazierte durch Steyr
Kuriose Szenen in Steyr! Völlig gelassen spazierte Donnerstagnachmittag ein braun gebrannter, schlanker und nackter (!) Mann die Straße entlang. Passanten riefen die Polizei, die den jungen Nackedei wegen Ordnungsstörung festnahm.
Ich war gerade am Nachhauseweg, musste an der Ampel halten und bemerkte den nackten Mann", berichtet Jennifer Bartak gegenüber "Heute". Von ihrem Auto aus fotografierte und filmte sie den jungen Mann bei seinem Spaziergang durch Steyr und dabei, wie er von den Beamten weggeführt wurde.
Der 21-Jährige äußerte sich bisher nicht dazu, warum er nackt unterwegs war. Er bekam von der Polizei Notkleidung und soll jetzt ärztlich untersucht werden.
Quelle: heute.at
Tragen eines T-Shirts mit Aufschrift
Jener 44-Jährige, der in Villach mit einem Anti-Scheuch-Shirt für Aufregung gesorgt hat, wird wegen Störung der öffentlichen Ordnung angezeigt. Das berichtete die "Kleine Zeitung" am Dienstag.
Der Programmierer Wolfgang Schneider hatte sich am Wochenende auf dem Kirchtag in eine FPK-Abordnung eines Umzugs gemischt. Dabei trug er ein T-Shirt mit der Aufschrift "Uwe geh in Häfn" in Anspielung auf den in erster Instanz zu 18 Monaten teilbedingter Haft verurteilten FPK-Chef Uwe Scheuch. Nach eigenen Angaben wurde er daraufhin von FPK-Anhängern attackiert. Von einem Polizisten wurde Schneider aufgefordert, wegzugehen. Als er sich weigerte und keinen Ausweis vorweisen konnte, wurde er festgenommen.
Quelle: http://diepresse.com/home/innenpolitik/684428/AntiScheuchShirt_Anzeige-wegen-Ordnungsstoerung
Mit Schreckschusswaffen Silvester "gefeiert"
Für Aufregung haben mehrere Jugendliche in der Silvesternacht in Lustenau gesorgt. Sie schossen mit Schreckschusswaffen in die Luft.Kurz nach Mitternacht riefen Passanten die Polizei an. Mehrere Jugendliche wurden dabei beobachtet, wie sie in der Bahnhofstraße mit Waffen hantierten. Die Polizei konnte bei den Jugendlichen sechs Schreckschusswaffen sicherstellen. Ob sie die Waffen ordnungsgemäß besitzen, steht derzeit noch nicht fest.
Die Jugendlichen wurden wegen der Verwendung der Waffen an öffentlichen Orten mit Beunruhigung der Bevölkerung wegen Ordnungsstörung angezeigt.
Folgerung: Das Delikt "Störung der öffentlichen Ordnung" wird eher eingesetzt, um Ruhe und Ordnung zwischen beteiligten Bürgern oder Gruppen zu wahren oder herzustellen. Ob die Einordnung des Nacktwanderns in diese Kategorie erfolgen kann, lässt sich aufgrund des Beispiels "Spaziergang eines jungen Mannes in einer geschlossenen Ortschaft" nicht gesichert ableiten.
Dies ist der schillerndste Begriff im österreichischen Recht. Denn ein "berechtigtes Ärgernis" kann man nicht nur durch sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit (StGB § 218) auslösen sondern z. B. auch durch Religionskritik:
§188 StGB
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Beispiel: Islam-Expertin äußert sich über Mohammed und erregt damit ein berechtigtes Ärgernis
Die Islam-Expertin, Elisabeth Sabaditsch-Wolff, hatte bei einem Vortrag, den "relativ großen Frauenverschleiß" und "Mohammed habe gern mit Kindern ein bisschen was gehabt" erwähnt. Dafür wurde sie in Wien vor Gericht gestellt.
Für die Richterin Neubauer wurde dem Religionsstifter durch diese Aussagen "der sachlich völlig ungerechtfertigte Vorwurf der Pädophilie" gemacht und somit ein "absolut unehrenhaftes Verhalten" vorgehalten, das geeignet war, ihn in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Äußerungen waren laut Urteilsbegründung "geeignet, ein berechtigtes Ärgernis zu erregen", womit der Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren als erfüllt betrachtet wurde.
Der Vorwurf der Pädophilie treffe aber nicht zu, da der Gründer des Islams auch mit erwachsenen Frauen geschlechtlich verkehrte. Elisabeth Sabaditsch-Wolff wurde von Neubauer zu 480,- Euro Geldstrafe, wegen "Herabwürdigung religiöser Lehren" verurteilt.
Quelle: http://artikel20.com/wiki.at/pmwiki.php?n=Akten.AkteNeubauerBettina
Eine Haftstrafe für "blöd schauen"?
Mit reaktiviertem Sex-Paragrafen will die Polizei gegen "entartete Meinungsäußerung" vorgehen.
Eigentlich war der Begriff in das Bürgerliche Gesetzblatt aufgenommen worden, um Leute in den 70er-Jahren abstrafen zu können, die etwa an einem Kiosk Pornomagazine öffentlich verkauft hatten. Noch heute gibt es diese Bezeichnung in Deutschland für Menschen, die in der Öffentlichkeit Hand an sich legen. Später übernahmen die österreichischen Beamte diesen Passus mit dem öffentlichen Ärgernis, um "Rezepte" zu verteilen. In den 90er-Jahren wurde dies gestoppt, weil die Sache ausuferte.
Nun plant die Polizei ein Revival. Im neuen Sicherheitspolizeigesetz, das derzeit in Begutachtung ist, wird die alte Definition wieder aufgewärmt. Es wird sogar ausdrücklich auf den alten Paragrafen verwiesen. Wer durch "ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen" auffällt, wird künftig bis zu 500 Euro zahlen müssen oder sogar ein oder zwei Wochen in Haft genommen. Als Draufgabe soll die Polizei mehr Möglichkeiten zur Wegweisung erhalten.
In den Erläuterungen zur geplanten Gesetzesnovelle wird das so definiert, dass die Erregung öffentlichen Ärgernisses dann stattfindet, wenn die "gesetzlichen Schranken, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung vor entarteter (sic!) Meinungsäußerung dienen", überschritten werden.
Beamte können damit künftig also Personen strafen und wegweisen, die Amtshandlungen filmen oder fotografieren. Selbst unliebsame Zeugen könnten mit diesem Paragrafen vertrieben und sogar mit Haftstrafen eingeschüchtert werden. Natürlich könnten auch Obdachlose so verscheucht werden.
Quelle: https://kurier.at/chronik/oesterreich/eine-haftstrafe-fuer-bloed-schauen/204.718.197
Zwei Porno-Filme in der Kirche gedreht
Nach einem Porno-Dreh in ihrer Kirche hat die Pfarre Hörsching im Bezirk Linz-Land in Oberösterreich bereits im Juni Anzeige erstattet. Das gab die Diözese Linz in einer Presseaussendung am Montag bekannt. Die polizeilichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen hieß es darin. Die Diözese reagierte damit auf Medienberichte, wonach zwei eindeutige Filme mit einer in der Szene nicht unbekannten Sex-Darstellerin in der Kirche gedreht und zum Herunterladen ins Internet gestellt worden seien. Die Dame biete dort obendrein ihre Dienste an. Die Aufnahmen erfolgten nicht mit Wissen des Pfarrers. Es wurde Anzeige gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches erstattet. Dort ist im Paragraf 189 verboten, an einem Ort, welcher der gesetzlich zulässigen Religionsausübung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft gewidmet ist, „Unfug“ zu treiben, der geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Das sei bei pornografischen Handlungen in Kirchen der Fall. Angedroht wird eine Strafe bis zu sechs Monaten Haft oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.
Folgerung: Das Delikt "Berechtigtes Ärgernis" wird in Österreich in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich verwendet, ist seit seiner (Neu-) Einführung umstritten und wird heftig diskutiert. Die Einordnung des Nacktwanderns in diese Kategorie erscheint nicht unmöglich.
Beispiel: Kinderspielplatz-Lärm ist keine Unzumutbare Belästigung
Kinderlärm ist in Kärnten künftig keine "unzumutbare Belästigung" mehr. Nachdem sich in jüngster Vergangenheit Fälle gehäuft hatten, bei denen sich Anrainer von Spielplätzen, aber auch Schulen, durch den Lärm spielender Kinder belästigt gefühlt hatten und teilweise juristisch dagegen vorgegangen waren, hat das Land nun in der geplanten Neufassung der Bauordnung entsprechend reagiert.
In Paragraf 23 der Bauordnung, die am Dienstag die Regierung passiert hat und demnächst vom Kärntner Landtag beschlossen wird, heißt es nun im Absatz 3a wörtlich: "Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen im Regelfall insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnliche Anlagen."
Unzumutbare Belästigung - Sperrstunde vorverlegt
Wenn die Nachbarschaft durch das Verhalten von Gästen in unzumutbarer Weise gestört wird ist es auch in einer Großstadt zulässig dass die Sperrstunde mit 24 Uhr festgesetzt wird.
Ein Gastwirt in Wien ist mit dem Versuch gescheitert sie wieder auf 1:30 Uhr festlegen zu lassen. Die Gewerbebehörde stellte weiterhin solche Belästigungen fest und wies das Ansuchen ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Revision für nicht zulässig (RA 2016/04/00 50)
"Stundenlanges Bellen": Taubes Ehepaar muss wegen Hund 300 Euro Strafe zahlen
Eine Nachbarin hatte wegen "Lärmerregung" 20 Fälle zur Anzeige gebracht. Gericht sah unzumutbare Belästigung. Die beiden gehörlosen Besitzer zeigten dafür kein Verständnis und beriefen vor dem Landesverwaltungsgericht (LVwG). Dieses hatte den Einspruch kürzlich abgewiesen und die Strafe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bestätigt. Lautes und anhaltendes Bellen eines Hundes in einem Wohnhaus sei zweifellos als unzumutbare Belästigung anzusehen, urteilte das Gericht.
Folgerung: Das Delikt "Unzumutbare Belästigung" betrifft vorwiegend Immissionen von Lärm oder Geruch sowie Schadstoffen wie Rauch oder Ruß. Die Einordnung des Nacktwanderns in diese Kategorie ist daher nicht zu erwarten.
Der Blick in die juristische Praxis Österreichs ermöglicht keine klare Aussage darüber, wie einfache Nacktheit wie beim Nacktwandern oder Nacktsport juristisch eingeordnet werden kann. Wahrscheinlich liegt das auch daran, dass in Österreich (außer der NEWT für eine Woche in den Bergen) kaum Nacktwanderungen bekannt sind.