Das Eigentumsrecht ist relevant für die rechtliche Bewertung von Nacktheit in der Öffentlichkeit aufgrund des
BGB § 903
Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Grundsätzlich kann also ein Eigentümer frei verfügen, wer und ggf. wie jemand sein Eigentum mit nutzen darf. So kann also ein Eigentümer bestimmen, dass auf seinem Grundstück Nacktgehen nicht erlaubt ist. Das Bestimmungsrecht des Eigentümers kann nur durch allgemein gültiges Gesetz oder bestehende Rechte Dritter eingeschränkt werden. Solche Gesetze sind z. B. die Gesetze zur Nutzung des Waldes in Deutschland, die alle Waldbesitzer verpflichten, den Bürgern des Landes zwecks Erholung freien Zutritt zu gewähren.
Die Waldgesetze verpflichten den Eigentümer aber nur dazu, den Bürgern freien Zutritt zu gewähren, schreiben aber nicht die Form der Nutzung durch den Waldbesucher vor. Hier bleibt der Gestaltungsfreiraum daher beim Eigentümer, der für seinen Wald verfügen kann, dass Nacktgehen nicht erlaubt ist, dass die Wege nicht verlassen werden dürfen, dass Lagern nur an dafür ausgewiesenen Plätzen, Übernachten gar nicht erlaubt ist, usw.
Der Eigentümer kann die Durchsetzung seiner Verfügung durchaus an einen Beauftragten, z. B. einen Förster oder an Aufsichtspersonal (Ranger, Waldhüter) delegieren, so dass im Privatwald wie auch im Staatsforst (Eigentümer ist der Staat oder das Land) und im kommunalen Wald (Eigentümer ist die Kommune) auch den Anweisungen dieser Personen ggf. Folge zu leisten ist.
Ein Verstoß gegen die Verfügung des Eigentümers kann stets nur mit zivilrechtlichen Mitteln geahndet werden, d. h. etwa mit Verweis vom Grundstück (Nutzungs-Untersagung) oder mit der Klage auf Schadenersatz (falls ein Schaden entstanden ist, z. B. durch zusätzlichen Aufwand) oder Schmerzensgeld (wenn das Befinden von Personen beeinträchtigt worden ist).
§ 903 BGB eröffnet aber auch dem Eigentümer (oder Pächter) eines Restaurants, frei zu verfügen, ob die Gäste in seinem Restaurant bekleidet sein müssen oder sich nackt im Restaurant oder im Biergarten aufhalten dürfen oder müssen. Dasselbe gilt für jeden Hausbesitzer, der in seinem Garten eine Party feiert: Ob nackt oder bekleidet, ist allein seine freie Entscheidung.