Was ist erlaubt — NZ

In Neu­see­land gibt es kein spe­zi­fi­sches NEUSEELAND KarteGesetz, das Nackt­heit in der Öffent­lich­keit expli­zit erwähnt. Es gibt zwei Abschnit­te des Sum­ma­ry Offen­ses Acts von 1981, die in Zusam­men­hang mit Nackt­heit zur Betrach­tung in Fra­ge kom­men. Der ers­te benennt “obs­zö­ne oder unan­stän­di­ge Zur­schau­stel­lung” (S27), der zwei­te benennt “anstö­ßi­ges und unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten” (S4).

Für ein­fa­che Nackt­heit wird in Kom­men­ta­ren der S27 all­ge­mein als nicht anwend­bar dekla­riert, weil Obs­zö­ni­tät und Unan­stän­dig­keit kei­ne Begrif­fe sind, die ein­fa­che, mensch­li­che Nackt­heit beschrei­ben.
Bzgl. S4 wur­de vom Obers­ten Gerichts­hof ein Rechts­mit­tel gegen eine Ver­ur­tei­lung wegen unge­bühr­li­cher Ver­hal­tens­wei­sen zuge­las­sen, mit der Begrün­dung, dass die Absicht einer Zuwi­der­hand­lung foren­sisch nach­ge­wie­sen wer­den muss. Ohne eine sol­che nach­ge­wie­se­ne Absicht liegt also kei­ne Zuwi­der­hand­lung vor.

Eine Ver­ur­tei­lung wegen unge­bühr­li­chen Ver­hal­tens wur­de jedoch vom Obers­ten Gerichts­hof in einem Fall bestä­tigt, in dem die Nackt­heit in einer Vor­stadt­stra­ße statt­fand. Dies sei kein Ort, an dem sich der Beklag­te auf den Ein­wand, “Nackt­heit sei hier nicht unge­wöhn­lich” oder gar “Nackt­heit wer­de hier bekann­ter­ma­ßen öfter prak­ti­ziert” zurück­zie­hen kön­ne.
Es ist erwäh­nens­wert, dass der Chef­staats­an­walt der Poli­zei im Amt des Kom­mis­sars dort Nackt­heit akzep­tiert, wo bekannt ist, dass sie des öfte­ren prak­ti­ziert wird oder nicht unge­wöhn­lich ist. Dort, so kann gefol­gert wer­den, ist sie nicht ille­gal.

Ande­rer­seits hat North Shore City (Regi­on Auck­land) die­se recht­li­che Ein­schät­zung nicht dar­an gehin­dert, in ihrer Orts­sat­zung fest­zu­le­gen, dass auch ein sol­ches Gewohn­heits­recht nack­te Pra­xis in ihrem Gel­tungs­be­reich nicht legi­ti­miert.
Zusam­men­fas­sung: Inner­halb von Ort­schaf­ten oder an ande­ren beleb­ten, öffent­li­chen Orten, die übli­cher­wei­se nur beklei­det genutzt wer­den, ist bei Nackt­heit mit einer Geld­bu­ße zwi­schen 100 und 200 US-Dol­lar zu rech­nen. Dies ist zu erwar­ten, wenn ein ande­rer eine wirk­sa­me Beschwerde/ Anzei­ge erstat­tet hat oder wenn man der Auf­for­de­rung durch einen Poli­zis­ten, sich zu beklei­den, kei­ne Fol­ge leis­tet.

An einem Strand hin­ge­gen, wo “jeder davon weiß”, dass sich man­che Men­schen dort auch gern nackt auf­hal­ten, ist ein­fa­che Nackt­heit akzep­tiert.
Quel­le (engl.): ⤷ Free Bea­ches New Zea­land Inc.